Ein weiterer großer Bereich unserer täglichen Arbeit ist die Begutachtung von Schäden und Mängeln an und in Gebäuden sowie baulichen Anlagen. Die häufigsten Anlässe unserer Beauftragung sind dabei Versicherungsschäden. Darüber hinaus stehen wir sowohl bei Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG als auch im selbstständigen Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO zur Verfügung.

Versicherungsschäden

  1. Brand-und Explosionsschäden
  2. Wasserschäden
  3. Sturmschäden
  4. Elementarschäden
  5. Haftpflichtschäden an Gebäuden und baulichen Anlagen
  6. Bauleistungsschäden

Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG

Bei Unklarheit über die Höhe des Schadens an oder in Ihrem Haus und zur Vermeidung eines möglicherweise jahrelangen Gerichtsprozesses empfiehlt es sich häufig, ein Sachverständigenverfahren durchzuführen. Nach unserer Auffassung wird von diesem Verfahren immernoch zu selten Gebrauch gemacht, obgleich § 84 VVG verfahrensökonomisch und prozesstaktisch oft als sinnvolles Mittel erscheint. Nehmen Sie hierzu gern Kontakt mit uns auf.

Selbstständiges Beweisverfahren gem. §§ 485 ff. ZPO

Häufig ist für die Beweiserhebung Eile geboten, da etwaige Beweismittel schnell verloren gehen können. Um dies zu vermeiden und die Verfahrensdauer möglicherweise zu verkürzen, sind wir für ein selbstständiges Beweisverfahren gern Ihre Ansprechpartner.

Gutachtenprüfungen

Wir überprüfen für Sie Fremdgutachten. Anlass hierzu können sowohl außerprozessuale Fragestellungen als auch gerichtliche Auseinandersetzungen sein.

Wir bieten in diesem Zusammenhang technische und sachverständige Hilfestellungen sowie Gutachtenprüfungen/-überprüfungen vorliegender Gutachten.

Wussten Sie schon…

Seltene Naturgefahren sollten nicht unterschätzt werden:

Zur Problematik von Hochwasserereignissen: Ein sogenanntes 200-jährliches Ereignis (HQ 200 – Hochwasser) tritt theoretisch innerhalb von einem Jahr mit einer Wahrscheinlichkeit von 1/200 (0.2 Prozent) ein.

Gebäude haben üblicherweise eine Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren und mehr. Bei einen Betrachtungszeitraum von 50 Jahren steigt die Wahrscheinlichkeit, daß ein 200-jährliches Ereignis mindestens einmal eintritt, auf 10 Prozent (bei 100 Jahren auf 20%).

Dies entspricht bei einer üblichen Nutzungsdauer eines Wohnhauses nahezu der Wahrscheinlichkeit, mit einem einzigen Wurf eine 6 zu würfeln.